ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Stand: 1.1.2019

der Firma Tuxedo Thomas Pletl, nachfolgend „Tuxedo“ genannt, für Geschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen

I. ANWENDUNGSBEREICH, ANWENDBARES RECHT

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen Tuxedo und ihren Kunden, sofern die Kunden Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind.

2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Tuxedo nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn Tuxedo in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.

3. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach erstmaliger wirksamer Einbeziehung auch für alle Folgegeschäfte zwischen Tuxedo und dem Kunden, selbst wenn Tuxedo sich in den Folgegeschäften nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezogen hat.

4. Das Vertragsverhältnis zwischen Tuxedo und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen UN-Kaufrechts.

II. VERTRAGSSCHLUSS, LIEFERUNG, PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Alle Angebote von Tuxedo sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden, sei diese mündlich oder schriftlich ergangen, ist ein bindendes Angebot an Tuxedo. Der Vertrag zwischen Tuxedo und dem Kunden kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Besondere Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Tuxedo.

2. Alle angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, es sind ausdrücklich Termine schriftlich fest vereinbart worden. Fristen für die Lieferung oder Leistungserbringung beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum, aber nicht vor vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Schaffung der technischen Voraussetzungen und Erfüllung der Pflichten gem. III. sowie Leistung eventuell vereinbarter Anzahlung oder Vorauszahlung.

3. Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, hoheitliche Eingriffe, Naturkatastrophen, verlängern sich die Ausführungstermine und -fristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauffrist. Tuxedo wird den Kunden über den Eintritt und das Ende derartiger Umstände unverzüglich unterrichten. Wird die Leistung von Tuxedo infolge derartiger Umstände ganz oder teilweise unmöglich, wird Tuxedo von ihrer Leistungspflicht insoweit frei. Etwaige Vorleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückgewährt. Ansonsten stehen dem Kunden bei Verzögerung oder Unmöglichkeit keine Schadensersatzansprüche zu.

4. Es gilt die aktuelle Preisliste von Tuxedo, soweit nicht eine besondere schriftliche Preisvereinbarung getroffen worden ist. Alle Preise verstehen sich netto ab Geschäftssitz von Tuxedo. Versandkosten, Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Reisekosten von Mitarbeitern von Tuxedo und die gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden.

5. Soweit keine anderweitigen Zahlungsziele schriftlich vereinbart worden sind, ist die Vergütung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand stellt Tuxedo monatliche Abschlagszahlungen in Rechnung und übermittelt einen Tätigkeitsnachweis an den Kunden. Bei Vereinbarung eines Festpreises kann Tuxedo ein Drittel der vereinbarten Vergütung nach entsprechender Rechnungsstellung mit Beginn der Arbeiten, ein weiteres Drittel nach Abarbeitung der Hälfte des vereinbarten Leistungsumfanges und die restliche Vergütung mit Beendigung der Leistungen in Rechnung stellen. Skontoabzug bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

6. Der Kunde gerät vierzehn Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Verzugszinsen werden mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

III. MITWIRKUNG DES KUNDEN

1. Der Kunde hat Tuxedo die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen umgehend vor Beginn der Arbeiten seitens Tuxedo vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen, insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit der zu erstellenden oder zu liefernden Software sowie den Ergebnissen aus Beratungs- oder Programmierleistungen von Tuxedo zusammenwirken sollen. Ergibt sich aus Sicht von Tuxedo ein weitergehender Informationsbedarf im Laufe der Auftragsdurchführung, übermittelt der Kunde auf entsprechende Anforderung von Tuxedo hin unverzüglich weitere Unterlagen und Informationen.

2. Änderungen der ursprünglich bei Auftragserteilung festgestellten oder vom Kunden mitgeteilten technischen Voraussetzungen in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Beginn der Leistung seitens Tuxedo oder während der Durchführung des Auftrages gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat eventuell hieraus resultierende Mehraufwendungen zu vergüten.

3. Der Kunde ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit Tuxedo verpflichtet, für sein EDV-System die üblichen Schutzmaßnahmen gegen Systembeschädigungen und Datenverluste vorzunehmen, insbesondere durch geeignete Virenschutzprogramme und regelmäßige Datensicherung.

IV. LEISTUNGSINHALT, NUTZUNGSRECHT

1. Maßgeblich für den Umfang der Leistungspflicht von Tuxedo ist die Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Soweit sich die Leistung von Tuxedo nicht auf die Lieferung und gegebenenfalls Anpassung von Standardsoftware beschränkt, erstellen Tuxedo und der Kunde gegebenenfalls eine exakte Beschreibung des Vorhabens, der von Tuxedo geschuldeten Leistungen und spezifische Pflichtenhefte einschließlich Angaben zum zeitlichen Einsatz, Einsatzort und gegebenenfalls sonstigen Besonderheiten, die bei der Auftragserfüllung zu berücksichtigen sind.

2. Die Mitwirkung von Tuxedo an der Erstellung der unter IV. 1. genannten Beschreibungen und Pflichtenhefte ist vom Kunden zu vergüten.

3. Von Tuxedo im Rahmen der Auftragsdurchführung gelieferte Datenträger, auf denen die Software oder sonstige Programmierleistungen gespeichert oder festgelegt sind, sowie zugehörige Handbücher bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum von Tuxedo. Soweit Datenträger in das Eigentum des Kunden übergehen, behält Tuxedo sich die Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an der gespeicherten Software oder sonstigen Leistungsinhalten vor, soweit dem Kunden nicht ausdrücklich Nutzungsrechte eingeräumt werden.

4. Bei den Leistungen von Tuxedo handelt es sich um Software, die urheberrechtlich geschützt ist, oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten, z. B. Patenten, unterliegt. Gleiches gilt für sonstige Leistungen von Tuxedo, z. B. Programmierleistungen. Tuxedo räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht befristetes Nutzungsrecht zum eigenen Gebrauch ein. Im übrigen bleiben alle Rechte an der Software, sowie an allen dem Kunden gegenüber erbrachten Leistungsergebnissen und deren Vorstufen und sonstigen geschützten Leistungen bei Tuxedo.

Tuxedo gewährt eine Nutzung der registrierten Programme auf einem Computer oder der in der Auftragsbestätigung festgelegten maximalen Anzahl Computer.

5. Soweit die Leistungen von Tuxedo auch Software oder sonstige geschützte Leistungen Dritter umfassen oder wenn zum Leistungsumfang von Tuxedo die Lieferung von Software oder Programmierleistungen Dritter gehört, bleiben die Rechte des Dritten unberührt. Tuxedo ist verpflichtet, die zur Nutzung seiner Software oder Leistung erforderlichen Nutzungsrechte von dem Dritten auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte des Dritten und eventuelle Nutzungsbeschränkungen zu beachten. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, gehen Verletzungen zu seinen Lasten; der Kunde hat Tuxedo von eventuellen Ansprüchen Dritter freizustellen.

6. Bei Verletzung von Schutzrechten Dritter, Verzug mit den Zahlungspflichten oder sonstigen Vertragsverletzungen, kann Tuxedo das eingeräumte Nutzungsrecht gegenüber dem Kunden mit sofortiger Wirkung widerrufen.

7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Software oder sonstige geschützte Leistungen von Tuxedo ohne Zustimmung von Tuxedo zu kopieren, zu vervielfältigen, direkt oder indirekt an Dritte weiterzugeben, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu bearbeiten, umzuarbeiten, zu ändern oder anzupassen und in Software oder sonstige Werke, z. B. Datenbanken, ganz oder teilweise zu integrieren.

8. Tuxedo ist nur bei besonderer, schriftlicher Vereinbarung verpflichtet, dem Kunden den Source-Code (Quell-Code) von gelieferter Software oder von Programmierleistungen oder den Leistungsergebnissen vorangehende Entwicklungsergebnisse zu übergeben.

9. Soweit Tuxedo neue Versionen von gelieferter Software entwickelt (Erweiterungen, Aktualisierungen etc.), hat der Kunde ohne besondere Vereinbarung keinen Anspruch auf Lieferung der neuen Version.

V. ABNAHME

1. Sofern es sich nicht um Standardsoftware handelt, erfolgt die Abnahme der Programme oder in sich geschlossener Teile der Programme nach einer Funktionsprüfung gemäß den Angaben in der gesondert vereinbarten Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung von Tuxedo. Wird die Funktionsprüfung mit Erfolg durchgeführt, hat der Kunde die Abnahme zu erklären.

Wird keine ausdrückliche Abnahme erklärt und benutzt der Kunde das Produkt vierzehn Tage ohne Beanstandung, gilt das Produkt als abgenommen, auch wenn keine gemeinsame Funktionsprüfung erfolgt ist.

2. Sind für einzelne Programme oder in sich geschlossene Teile von Programmen unterschiedliche Zeitpunkte für das Erreichen der Funktionsfähigkeit vereinbart oder können diese funktionsfähig hergestellt werden, beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die Teilleistung. Die Abnahme der letzten Teilleistung gilt als Abnahme der Gesamtleistung von Tuxedo.

3. Der Kunde kann die Abnahme nicht mit der Begründung verweigern, es hätten sich während der Bearbeitungsdauer abweichende Anforderungen an die Programmspezifikation ergeben, es sei denn, diese Abweichungen sind während der Bearbeitungsdauer unverzüglich schriftlich mitgeteilt und eine entsprechende Änderung des Leistungsumfangs und der Vergütung schriftlich vereinbart worden.

VI. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

1. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, absolut fehlerfreie Software und Programmierleistungen zu erstellen.

2. Tuxedo garantiert, dass die von Tuxedo erstellte Software oder Programmierleistung nicht mit Rechten Dritter belastet ist, insbesondere nicht in Patente, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter eingreift. Wird dennoch die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsverletzungen durch Dritte beeinträchtigt oder untersagt, ist Tuxedo nach unserer Wahl entweder verpflichtet, die Leistung so zu ändern oder zu ersetzen, dass die Leistung nicht mehr unter das Schutzrecht des Dritten fällt, gleichwohl aber das vertraglich vereinbarte Leistungsziel erreicht wird, oder eine Lizenzierung durch den Dritten auf eigene Kosten herbeizuführen. Bei eventuellen Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen oder Verletzung von geistigem Eigentum obliegt die Federführung und Entscheidung Tuxedo. Schließt der Kunde mit dem Dritten eine Vereinbarung oder führt er einen Rechtsstreit ohne Beteiligung von Tuxedo, kann er aus dem gesamten Vorgang keine Ansprüche gegen Tuxedo herleiten.

3. Tuxedo gewährleistet die Lauffähigkeit der von der Tuxedo erstellten Programme. Tuxedo gewährleistet ferner, dass von Tuxedo erstellte Software und Programmierleistungen unter Beachtung der anerkannten Programmierregeln erstellt werden.

4. Über die Angaben in eventuellen Handbüchern oder vertraglichen Vereinbarungen hinausgehende Garantien für technische Einzelheiten oder die Eignung von gelieferter Software oder Programmierleistungen sowie von Beratungsleistungen für bestimmte Zwecke des Kunden oder die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele durch den Kunden werden nicht übernommen.

5. Im Falle etwaiger Mängel ist Tuxedo berechtigt, mit jeweils angemessener Frist zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen, bevor der Kunde weitergehende Ansprüche geltend machen kann. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

6. Ansprüche wegen Mängel auf Gewährleistung verjähren in zwölf Monaten.

7. Tuxedo haftet für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, egal aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, deren Abwesenheit Tuxedo garantiert, oder die Tuxedo arglistig verschwiegen hat.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Tuxedo auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

VII. DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG

1. Der Kunde wird gemäß 33 BDSG darauf hingewiesen, dass Tuxedo Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages verarbeitet. Die Zweckbestimmung umfasst auch eine etwaige Freischaltung sowie die Registrierung für eine Hotline. Alle Daten werden vertraulich behandelt, eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

2. Eventuell dem Kunden oder dessen Mitarbeitern von Tuxedo mitgeteilte Passwörter sind geheimzuhalten und dürfen Dritten nicht offenbart werden. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden sind nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

2. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden setzt zu ihrer Wirksamkeit die vorherige schriftliche Zustimmung von Tuxedo voraus.

3. Erfüllungsort ist München.

4. Gerichtsstand ist München.